Tipps zur Flutopferhilfe durch gemeinnützige Vereine

Die Hilfsbereitschaft vieler Menschen für die vom Hochwasser betroffenen Regionen ist ungebrochen. Darunter sind auch viele gemeinnützige Vereine, die den Opfern Hilfe zukommen lassen wollen, auch wenn dies nicht zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Generell besteht für Vereine die Gefahr, dass sie durch  eine Betätigung außerhalb des Satzungszwecks  ihre Gemeinnützigkeit gefährden.

Beispiel: Ein Verein hat in seiner Satzung die Förderung des Sports als alleinigen Vereinszweck benannt. Eine Betätigung im Bereich des Tierschutzes oder der Unterstützung bedürftiger Personen, ist dem Verein daher ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit nicht möglich, auch wenn es sich dabei grundsätzlich um einen gemeinnützigen Zweck handelt.  

Vereine können Flutopfer unterstützen – auch außerhalb der Satzungszwecke

Gilt dies aber auch in Notsituationen, wo schnelle Hilfe nötig ist? Hier gibt es eine gute Nachricht: Aufgrund verschiedener Erlasse und Verwaltungsanweisungen der Finanzministerien ist es allen Vereinen ausnahmsweise möglich, die Flutopfer zu unterstützen, ohne dass die steuerliche Gemeinnützigkeit auf dem Spiel steht. So hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits mit seiner Presseerklärung vom 23. Juli 2021 mitgeteilt, dass sich Bund und Länder darauf verständigt haben, gemeinnützigen Vereinen die Unterstützung Betroffener außerhalb der Satzungszwecke zu ermöglichen.

Insbesondere die Finanzminister in den Bundesländern, die vom Hochwasser direkt betroffen sind, haben bereits entsprechende Regelungen erlassen. So gibt es bereits veröffentlichte Regelungen von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen und auch Sachsen-Anhalt. Auch Vereine aus anderen Bundesländern können Betroffene vor Ort unterstützen, ohne steuerliche Nachteile zu befürchten. Sie können sich dabei auf die Ankündigung des BMF und die Regelungen anderer Finanzministerien berufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei einer Katastrophe von nationalem Ausmaß die Finanzämter unterschiedlicher Auffassung bei der Anwendung des Gemeinnützigkeitsrechts haben.

Hinweise für Vereine, die in der Notsituation helfen wollen

Wie genau können Vereine helfen? Dürfen sie eigene Mittel als Spenden weitergeben? Das und mehr haben wir für Sie in der Übersicht zusammengefasst.

Soweit Vereine nach ihrer Satzung mildtätige Zwecke fördern, können sie sowohl mit Vereinsmitteln als auch mit zusätzlich eingeworbenen Spenden vom Hochwasser betroffene Menschen unterstützen. Für sie gilt, wie für alle gemeinnützigen Einrichtungen, dass Soforthilfen bis zur Höhe von 5.000 Euro an Geschädigte ausgezahlt werden können, ohne konkrete Prüfung der Bedürftigkeit im Einzelfall. Aber auch steuerbegünstigte Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke fördern  (wie Sport- oder Musikvereine oder Vereine zur Traditionspflege) gefährden ihre Gemeinnützigkeit aufgrund der genannten Ausnahmeregelungen nicht, sofern sie Flutopfern helfen.

Der einfachste Weg der Flutopferhilfe besteht darin, die Vereinsmitglieder zu Spenden an die bekannten Hilfsorganisationen aufzurufen. Bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt der Einzahlungsbeleg/Kontoauszug als Nachweis für das Finanzamt. Der Verein kann aber Gelder auch selbst einsammeln und in einer Summe weitergeben. In diesem Fall darf er Spendenquittungen ausstellen, soweit dies erforderlich ist, weil der Betrag von 300 Euro je Einzelspende überschritten wird. Zur deutlichen Abgrenzung vom übrigen Vereinsvermögen und zur Übersichtlichkeit der Buchführung kann es empfehlenswert sein, hierfür ein Sonderkonto bei der Hausbank einzurichten.

Sofern ein Verein über entsprechende Rücklagen verfügt, ist es steuerlich unschädlich, diese  für die Flutopferhilfe einzusetzen, ohne dass die Gemeinnützigkeit beeinträchtigt wird. Allerdings ist vorab zu klären, ob dem die Vereinssatzung entgegensteht, die bei gemeinnützigen Vereinen regelmäßig vorsieht, dass Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen. Der Vorstand ist an diese Vorgaben gebunden. Verstößt er dagegen, kann dies von der nächsten Mitgliederversammlung beanstandet werden, insbesondere wenn größere Beträge für die Flutopferhilfe eingesetzt werden. Bei Vereinen mit überschaubarer Mitgliederzahl kann sich der Vorstand im schriftlichen Umlaufverfahren die Zustimmung aller Vereinsmitglieder einholen oder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

Alle vom Hochwasser geschädigten Personen dürfen mit Sach- und Geldspenden unterstützt werden. Daher können auch Vereinsmitglieder oder deren Angehörige Empfänger von Zuwendungen sein.

Sowohl bei Vereinsmitgliedern, als auch bei örtlichen Einzelhändlern und Unternehmern, können Sachspenden eingesammelt werden – zum Beispiel Werkzeuge, Haushaltsgeräte oder Möbel. Hierfür können Spendenquittungen ausgestellt werden. In diesen sind alle zugewendeten Gegenstände und deren Wert einzeln aufzuführen. Der Wert der überlassenen Gegenstände ist realistisch anzusetzen und soll dem aktuellen Einkaufspreis entsprechen, den der Spender für den Erwerb der neuen oder gebrauchten Gegenstände zum Zeitpunkt der Spende aufwenden müsste. Bevor allerdings Sachspenden gesammelt werden, sollte geprüft werden, ob diese in den Krisengebieten jetzt aktuell benötigt, beziehungsweise angenommen werden können.

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