Erleichterungen für gemeinnützige Vereine und Verbände beim Transparenzregister
Zahlreiche gemeinnützige Vereine und Verbände haben von der Bundesanzeiger Verlag GmbH Gebührenbescheide für die Führung des Transparenzregisters erhalten. Die Unsicherheit im Umgang mit diesen Gebührenbescheiden war und ist nach wie vor groß. In einem Gastbeitrag erklärt Sebastian Klein, Referent für juristische Angelegenheiten beim Landessportbund Hessen, was sich für Vereine durch die Novelle des Transparenzregister geändert hat. Der Artikel ist zuerst hier erschienen.
Zum Hintergrund:
Das Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften einzutragen sind. Vereinfacht gesagt handelt es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche Person, die entweder wenigstens 25 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft hält oder ansonsten Kontrolle bzw. beherrschenden Einfluss ausübt (§ 3 GwG).
Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Mit dem Transparenzregister wird das Ziel verfolgt, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht zu bekämpfen. Auch Vereine und privatrechtliche rechtsfähige Stiftungen gehören zu den juristischen Personen des Privatrechts. Somit sind auch sie grundsätzlich von den Regelungen rund um das Transparenzregister betroffen.
Was hat sich nun mit der Novelle des Transparenzregisters geändert?
Im Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz u. a. Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) und weitere Änderungen zum Transparenzregister beschlossen. Das Gesetz ist am 1. August 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 Teil I, 2083ff.). Kern der Reform ist die zukünftige Ausgestaltung des Transparenzregisters als sogenanntes Vollregister, was einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Unternehmen mit sich bringt. Eingetragene Vereine und gemeinnützige Organisationen dürfen sich dagegen über einige Erleichterungen freuen.
Seit dem 1. August 2021 werden die bestehenden Daten automatisch vom Vereins- in das Transparenzregister übertragen. Die Registergerichte müssen ihre jeweiligen Vereine bis spätestens zum 1. Januar 2023 dem Transparenzregister gemeldet haben (§ 20a GwG). Vereine müssen in der Regel also keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins machen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt in der Regel als erfüllt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus den Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Vereinsregister abrufbar sind. Der Vorstand eines Vereins ist regelmäßig im Vereinsregister eingetragen, weshalb sich eine entsprechende Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten erübrigt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Vorstände von Vereinen regelmäßig als die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gelten. Hält jedoch mindestens ein Vereinsmitglied mehr als 25 Prozent der Stimmanteile – was selten der Fall ist – ist eine Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten notwendig. Zudem wird als Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des Vorstands Deutschland bzw. ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Sollten diese beiden Annahmen nicht zutreffen, muss der Verein aktiv werden und abweichende – richtige – Angaben (zum Beispiel zu den Staatsangehörigkeiten der Vereinsvorstände) machen. Abgesehen von den genannten Ausnahmen ist eine Mitteilung an das Transparenzregister für Vereine nur noch dann notwendig, wenn der Verein vergessen hat, einen neuen Vorstand in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Antrag auf Gebührenbefreiung
Grundsätzlich wird auch weiterhin eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters erhoben. Die Gebühr liegt seit 2020 bei 4,80 Euro pro Jahr (bis Gebührenjahr 2019 2,50 Euro jährlich) und soll sich in den kommenden Jahren weiter erhöhen. Auf Antrag können Vereine seit dem Jahr 2020 von den Gebühren befreit werden, wenn sie wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind. Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann auf www.transparenzregister.de gestellt werden. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist grundsätzlich nicht möglich. Für den Nachweis der Gemeinnützigkeit ist die Vorlage des aktuell gültigen Freistellungsbescheides oder der entsprechenden Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erforderlich. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat. Der Antrag auf Gebührenbefreiung muss daher nicht jedes Jahr erneut gestellt werden, sondern gilt bis zum neuen Bescheid durch das Finanzamt (in der Regel drei Jahre nach der vorgelegten Bescheinigung). Seit dem 1. August 2021 ist in der Transparenzregistergebührenverordnung nun ein vereinfachtes Verfahren für die Gebührenbefreiung verankert. Statt eines Nachweises der Gemeinnützigkeit durch die Vorlage eines Freistellungsbescheids reicht nun eine formlose Versicherung unter Angabe des zuständigen Finanzamtes und der Steuernummer. Ferner muss das Einverständnis gegeben werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. Faktisch wird dieses erst zum Tragen kommen, wenn ein entsprechendes Antragsformular vorliegt. Dieses soll bis 31. März 2022 der Fall sein. Dementsprechend wird die Beantragung der Gebührenbefreiung für das Jahr 2021 ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2022 möglich sein. Mit dem von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Formular kann schriftlich oder elektronisch die Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung (voraussichtlich ab 1. Januar 2024) beantragt werden. Erst ab dem Jahr 2024 soll es für Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebührenbescheide mehr geben.
Autor: Sebastian Klein
Referent für juristische Angelegenheiten beim Landessportbund Hessen
Hier findet ihr weitere Infos zum Transparenzregister.
Zusammenfassung für Vereine und Verbände
- Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen ist ab dem Jahr 2021 keine gesonderte Anmeldung und Registrierung von eingetragenen Vereinen im Transparenzregister erforderlich – maßgeblich sind die Eintragungen im Vereinsregister.
- Die Angaben zum Vorstand nach § 26 BGB eines eingetragenen Vereins werden durch die Registergerichte an das Transparenzregister übertragen.
- Für die Gebührenjahre 2021 bis 2023 müssen eingetragene Vereine übergangsweise noch einen vereinfachten Antrag auf Gebührenbefreiung beim Transparenzregister stellen. Ein Nachweis der Gemeinnützigkeit muss dem Transparenzregister nicht gesondert vorgelegt werden, eine formlose Versicherung ist ausreichend.
- Ab dem Jahr 2024 sollen eingetragene Vereine, die im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind, keine Gebührenbescheide mehr erhalten. Aktuell besteht für Vereine und Verbände kein Handlungsbedarf. Sie sollten abwarten, bis die Antragstellung auf Gebührenbefreiung nach dem vereinfachten Antragsverfahren möglich ist.