Jahressteuergesetz 2020 stärkt Engagement und Ehrenamt
Kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Im Zuge dessen wurden wichtige Regelungen zur Gemeinnützigkeit verabschiedet. Neben steuerlichen Erleichterungen und Verbesserungen reduziert sich auch der bürokratische Aufwand für viele gemeinnützige Organisationen und ehrenamtlich Engagierte.
Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie hier kurz zusammengefasst:
Fünf neue gemeinnützige Zwecke
Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 wird der Katalog gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO) um fünf weitere Zwecke erweitert – und der Handlungsspielraum für viele gemeinnützige Organisationen und Initiativen erweitert:
- Die Förderung des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8a AO)
- Die Förderung der Pflege Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9a AO)
- Die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
- Die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO)
- Die Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (Freifunk-Netze) (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO)
Erhöhung der Übungsleiterpauschale
Ferner wurde die Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben.
Von der Übungsleitungspauschale profitieren nebenberuflich tätige Übungsleiter:innen, Ausbilder:innen, Erzieher:innen und Betreuer:innen sowie nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Neben der Steuerfreiheit der Einnahmen sind diese auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Erhöhung der Ehrenamtspauschale
Ebenso wurde die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro im Jahr erhöht. Die Ehrenamtspauschale ermöglicht die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis. Sie führt weder beim Verein noch bei der Empfängerin oder Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 wurde die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung für Vereine geändert. Für Vereine, die die maximal 45.000 Euro im Jahr einnehmen, entfällt zukünftig das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Grundsätzlich müssen gemeinnützige Organisationen jeden eingenommenen Euro spätestens im übernächsten Jahr wieder für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausgegeben haben (§ 55 I Nr. 5 AO).
Zugleich wurde der Begriff der Zweckbetriebe um zwei weitere Regelbeispiele erweitert: Flüchtlingseinrichtungen und Betriebe, die der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen dienen.
Erhöhung der Freigrenzen für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Darüber hinaus wurde auch die Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben. Wird die Freigrenze nicht überschritten, sind die gesamten Einnahmen nicht steuerpflichtig.
Ausstellungen von Spendenquittungen
Auch wurde die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Steuererklärung von 200 auf 300 Euro nach oben gesetzt. Bis zu dieser Grenze reicht der Kontoauszug als Beleg für Spendende als Spendenquittung zur Vorlage beim Finanzamt.