Häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm (FAQ) EHRENAMT HILFT GEMEINSAM
Allgemeines
Was ist die Zielsetzung des Förderprogramms „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“?
Der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg auf die Ukraine zeigt seit dem 24. Februar 2022, dass Frieden und Freiheit auf dem europäischen Kontinent auch im 21. Jahrhundert nicht selbstverständlich sind.
Die Folgen für die Menschen in der Ukraine sind verheerend. Die Hilfsbereitschaft in Deutschland von zivilgesellschaftlichen Akteuren, engagierten Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Wirtschaft war und ist hoch. Dieses Engagement gilt es zu stärken und anzuerkennen. Die schnelle Hilfe beim Ankommen ist dabei ebenso elementar, wie das integrierende Element von Engagement und Ehrenamt. Hierbei kommen innovative soziale und häufig auch digitale Lösungen zum Einsatz.
Mit dem Förderprogramm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ will die DSEE dazu beitragen, bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt in Krisenzeiten und neue oder erneuerte Strukturen zu stärken. Die große Leistung des Ehrenamts gilt es anzuerkennen und seinem Bedarf Rechnung zu tragen.
Das Förderprogramm “EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ ist in drei Handlungsfelder unterteilt, um eine möglichst große Bandbreite von Engagementprojekten mit unterschiedlichem Aufbau und unterschiedlichen Herangehensweisen unterstützen zu können.
Warum gibt es die drei Handlungsfelder?
Das Förderprogramm ist breit aufgestellt, um der Vielfalt von Engagement und Ehrenamt gerecht zu werden und so möglichst wenig Einschränkungen bei der Beantragung von Fördermitteln aufzuerlegen. So eröffnen die verschiedenen Handlungsfelder sowohl etablierten Akteurinnen und Akteuren als auch neuen Netzwerken die Möglichkeit einer Antragstellung.
Welche thematischen Schwerpunkte verfolgt das Förderprogramm in den Handlungsfeldern?
Handlungsfeld A: Engagement- und Ehrenamtsstrukturen im Bereich der Unterstützung von Geflüchteten stärken
Im Handlungsfeld A fördert die DSEE zum einen Engagement- und Ehrenamtsstrukturen zugunsten von Geflüchteten durch neue oder weiterentwickelte innovative, soziale oder digitale Projekte. Zum anderen werden in diesem Handlungsfeld auch Projekte gefördert, die im ländlichen oder strukturschwachen Raum durchgeführt werden.
Förderfähig sind in diesem Handlungsfeld Projekte, die Hilfe bei Beratung, Begleitung und Betreuung von Geflüchteten vor Ort geben sowie Rat- und Beistandssuchenden erste Orientierung und konkrete Unterstützung bieten. Neben der Teilnahme an geförderten Angeboten unterstützt die DSEE hier auch die Partizipation an der Entwicklung der Projekte und das Engagement von Geflüchteten selbst.
Im Rahmen des Handlungsfeldes A sind auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen und Projekte der Organisationsentwicklung, wie zum Beispiel Maßnahmen zum Auf- und Ausbau und zur Fortentwicklung der Infrastruktur für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt förderfähig. Darunter fallen unter anderem die Gewinnung, Vermittlung und Begleitung von Freiwilligen, Qualifizierungs- und Beratungsleistungen, Anerkennungsformate und Kommunikationsmaßnahmen.
Handlungsfeld B: Schaffung oder Verbreitung von sozialen Innovationen entlang von Handlungsfeldern
Im Handlungsfeld B fördert die DSEE die Stärkung von wirksamen, neuen oder weiterentwickelten innovativen Angeboten für Geflüchtete aus der Ukraine oder deren Verbreitung (Skalierung auf neue regionale Standorte in Deutschland, Ausweitung der Angebote auf neue Zielgruppen oder Weiterentwicklung mittels Digitalisierung), insbesondere in den Bereichen: Gesundheit, Gewinnung und Qualifizierung oder Vermittlung von Freiwilligen, Bildung und Spracherwerb, Weiterbildung, Mobilitätshilfen, Angebote für Kinder und Jugendliche, Behördenbegleitung, Arbeitsmarktintegration, Mentoring und Patenschaften, Orientierung und Information. Mithilfe von gezielten innovativen Integrationsangeboten in den genannten Bereichen sollen Geflüchtete von Anfang an beim Ankommen unterstützt und eingebunden werden.
Handlungsfeld C: Unterstützung und Stärkung bi- oder trisektoraler Hilfsnetzwerke und Initiativen zum Zwecke der Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Gefördert werden sollen neu entstandene Hilfsnetzwerke, um vor Ort Engagementstrukturen im Sinne einer Vernetzung zwischen den vielfältigen örtlichen Akteuren aufzubauen und Synergien zu schaffen. Die Hilfsnetzwerke sollen sich durch Offenheit und die Vielfalt der Mitglieder des Netzwerks auszeichnen. Die Beteiligung von mindestens zwei der Akteursgruppen ist erforderlich: Zivilgesellschaft, Kommune (Verwaltung und Politik), Wirtschaft oder Wissenschaft. Für das Hilfsnetzwerk ist dabei allein der zivilgesellschaftliche Akteur oder die zivilgesellschaftliche Akteurin antragsberechtigt. Diese Vielfalt soll dazu beitragen, Ressourcen und Wissen zu bündeln und bedarfsgerechte oder innovative Vorhaben vor Ort für Geflüchtete umzusetzen. Weiterleitungen innerhalb des Netzwerks sind nur an formal antragsberechtigte Mitglieder des Netzwerks möglich.
Geflüchtete sollen wirksam und nachhaltig einbezogen werden, um die Netzwerkarbeit agil, zielgerichtet und an den Bedarfen der Zielgruppe auszurichten.
Viele Menschen auf der Welt sind auf der Flucht und von Vertreibung bedroht. Wie kann dieses Förderprogramm dazu beitragen, möglichst viele Menschen zu unterstützen?
Der Angriffskrieg auf die Ukraine hat das Thema Flucht noch einmal mit aller Härte ins Bewusstsein zivilgesellschaftlicher Organisationen gebracht. Der Bund hat hier schnell zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um geflüchteten Menschen das Ankommen in Deutschland zu erleichtern. Selbstverständlich sind im Rahmen des Förderprogramms Projekte möglich, die geflüchtete Menschen aus verschiedenen Ländern adressieren und zusammenbringen, um die Folgen der Flucht abzumildern.
Sind Projekte förderfähig, die in der Ukraine direkt vor Ort den Menschen zugutekommen?
Die DSEE hat den gesetzlichen Auftrag, Engagement und Ehrenamt auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu fördern und zu unterstützen. Daher muss sich der Durchführungsort eines geförderten Projekts im Inland befinden. Ziel des Förderprogramms „Ehrenamt hilft gemeinsam“ ist die Unterstützung von Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind.
An wen richtet sich das Förderprogramm? Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts und deren rechtsfähige Zusammenschlüsse,
- juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse müssen gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) sein und auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen sowie eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten
Politische Parteien, Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise, Städte und Gemeinden), sowie nicht rechtsfähige Organisationen beziehungsweise Organisationseinheiten sind nicht antragsberechtigt.
Institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen.
Es gilt das Verbot der Doppelförderung. Das bedeutet, dass Maßnahmen nach der Richtlinie der DSEE nicht gefördert werden können, wenn für diese auch andere Förderprogramme der Europäischen Union (EU), des Bundes, des Landes oder der Kommune in Anspruch genommen werden.
Bis zu welcher Höhe können Fördermittel beantragt werden?
Das Förderprogramm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Förderungen:
- eine Förderung von maximal 50.000 Euro für die Durchführung von Maßnahmen in der eigenen Organisation
- eine Förderung von maximal 250.000 Euro, um als Zentralstelle die kompletten Fördermittel an Dritte weiterzuleiten – in diesem Fall darf der Betrag, der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller (Erstempfängerin bzw. Erstempfänger) an einen solchen Dritten (Letztempfängerin bzw. Letztempfänger) weitergeleitet wird, nicht höher als jeweils 25.000 Euro sein. Für die Weiterleitung von Mitteln wird der Zentralstelle eine Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von bis zu 5 Prozent der direkten förderfähigen Ausgaben gewährt.
Sind Weiterleitungen von Mitteln im Förderprogramm möglich?
Ja, in allen drei Handlungsfeldern ist es sowohl möglich, Projekte als einzelne Akteurin oder einzelner Akteur durchzuführen und hierfür bis zu 50.000 Euro (max. Fördersumme) zu beantragen als auch einen Antrag als Zentralstelle zu stellen. Als Zentralstelle leitet ihr die gesamten Fördermittel mit jeweils bis zu 25.000 Euro an andere Organisationen weiter. Insgesamt kann eine Zentralstelle bis zu 250.000 Euro (max. Fördersumme) zur Weiterleitung an andere beantragen.
Für die Weiterleitung von Mitteln wird der Zentralstelle eine Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von bis zu 5 Prozent der direkten förderfähigen Ausgaben gewährt.
Welche Voraussetzungen müssen Organisationen erfüllen, an die Mittel weitergeleitet werden?
Für Organisationen, an die Fördermittel im Rahmen von Weiterleitungsverträgen durch die Erstempfängerin bzw. den Erstempfänger weitergeleitet werden, gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für die Erstempfängerin bzw. den Erstempfänger selbst. Mittel können nur weitergeleitet werden an:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts und deren rechtsfähige Zusammenschlüsse,
- juristische Personen des privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse müssen gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) sein und auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen sowie eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
Mittel können nicht an politische Parteien, Gebietskörperschaften (z. B. Landkreise, Städte und Gemeinden), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie nicht rechtsfähige Organisationen beziehungsweise Organisationseinheiten weitergeleitet werden.
Wie hoch sind meine Eigenmittel bei einem Förderantrag?
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss, als sogenannte Anteilsfinanzierung (s. Was bedeutet Anteilsfinanzierung?). Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Das bedeutet, dass eure Organisation einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der förderfähigen Ausgaben des beantragten Projektes als Geldleistung in das Projekt einbringen muss.
Meine Organisation kann den Eigenmittelanteil nicht erbringen. Ist eine Vollfinanzierung meines Projektes durch die DSEE möglich?
Eine Vollfinanzierung mit Übernahme von 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben durch die DSEE ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hierzu müsst ihr in der Antragstellung begründen, dass die Erfüllung eures Projekts nur durch eine Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die DSEE möglich ist. Auch müsst ihr in der Antragsstellung nachvollziehbar darlegen, dass eure Organisation wirtschaftlich nicht in der Lage ist, finanzielle Eigen- oder Drittmittel in das Vorhaben einzubringen.
Was bedeutet Anteilsfinanzierung?
Beim Förderprogramm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM” handelt es sich um eine so genannte Anteilsfinanzierung. Bei einer Anteilsfinanzierung verringern sich die Fördersumme und der Betrag des Eigenanteils entsprechend der prozentualen Verteilung laut Ausgaben- und Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheids, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben des Projekts sinken. Dies bedeutet, dass bei geringeren realen Ausgaben auch die Fördersumme der DSEE sinkt. Die DSEE erstattet somit stets nur den im Ausgaben- und Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheids festgelegten Prozentsatz der tatsächlich angefallenen Projektausgaben, jedoch nur bis zum im Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Förderbetrag.
In welchem Zeitraum können geförderte Projekte durchgeführt werden?
Alle Projekte, die von der DSEE gefördert werden können, erhalten einen formalen Zuwendungsbescheid, der den Projektbeginn festschreibt. Projekte können in der Regel erst ab dem Zugang des Zuwendungsbescheides starten, wenn kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von der DSEE genehmigt wurde (s. Was ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn?). Die Projekte können bei Vorliegen des Antrags mit allen nötigen Unterlagen in der aktuellen Form in der Regel nach acht Wochen mit einem Bescheid rechnen, müssen aber in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 beendet werden. Bitte berücksichtigt bei der Angabe des Projektzeitraums auch Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten, in denen Ausgaben für das Projekt anfallen.
Bitte gebt im eigenen Interesse keine Mittel aus, bevor ihr einen Zuwendungsbescheid erhalten habt oder ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn durch die DSEE genehmigt wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann im Rahmen der digitalen Antragstellung beantragt werden.
Welche Ausgaben werden gefördert?
Im Rahmen des Förderprogramms „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM” können vorhabenbezogene Personalausgaben (z. B. Aufstockung der Stundenzahl von bestehenden Mitarbeiter:innen oder Neueinstellungen), Aufwendungen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen (z. B. Honorare für Dolmetschertätigkeiten, psychologische Betreuung) und Sachausgaben (z. B. Anschaffungen, Ausgaben für Veranstaltungen wie z. B. Mieten und Verpflegung und Reisekosten) gefördert werden, die für das Erreichen des Projektziels notwendig und angemessen sind.
Für das Projektpersonal können Ausgaben in Anlehnung an den TVÖD (Bund) höchstens bis zur Entgeltgruppe E13 TVöD (Bund) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Tätigkeiten im Projekt eine entsprechende Vergütung begründen und das eingesetzte Personal über die nachweisbare erforderliche Qualifikation verfügt.
Honorarausgaben sind alle Ausgaben, bei denen die erbrachte Leistung zu einem festen Stundensatz bzw. über ein definiertes abgeschlossenes Werk durch externe Dienstleistende abgerechnet werden.
Wie viele Anträge können pro Organisation genehmigt werden?
Pro Organisation kann nach Abschluss der Bewertung im Rahmen des Förderprogramms „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ maximal ein Antrag positiv beschieden werden.
Kann eine Organisation mehrere Anträge auf Förderung im Programm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ stellen?
Eine zuwendungsberechtigte Organisation kann im Förderportal mehrere Anträge auf Förderung im Programm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ stellen. Im Zuge des eigenen Interesses einer schnellen Bearbeitung ist von der gehäuften Stellung von Anträgen abzusehen. Nach Abschluss der Bewertung kann maximal ein Antrag positiv beschieden werden.
Meine Organisation hat mehrere Anträge im Programm „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ gestellt. Jetzt wollen wir einen Antrag zurückziehen. Geht das?
Antragstellerinnen und Antragsteller können im Förderportal ihren Antrag auf Förderung zurückziehen. Hierzu gibt es, je nach Status des Antrags, verschiedene Möglichkeiten. In jedem Fall ist über die Nachrichtenfunktion des Förderportals eine Nachricht zu versenden, aus der unmissverständlich und im Namen der berechtigten Personen in der Organisation hervorgeht, dass ein Antrag zurückgezogen werden soll. In dieser Nachricht muss das Antragskennzeichen genannt sein.
Welche Verpflichtungen gehe ich ein, wenn mein Antrag bewilligt wird?
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die in der Richtlinie genannten Bedingungen einzuhalten. Im Besonderen beachten Organisationen die angemessene und sparsame Verwendung der Fördermittel und arbeiten gemäß der vergaberechtlichen Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und gemäß der von den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) abweichenden Verwaltungsvorschriften für erleichterte Vergaben öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge im Unterschwellenbereich im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Im Förderportal werden hierzu Merkblätter zur Vergabe bereitgestellt.
Nach diesen abweichenden Verwaltungsvorschriften können Aufträge mit einem geschätzten Netto- Auftragswert von bis zu 5.000,- Euro, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, ausschließlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger kommunizieren zu Ihrem Förderprojekt ausschließlich über das digitale Förderportal der DSEE. Im Förderportal werden auch die Mittelabrufe und Verwendungsnachweise sowie Mitteilungen über die Veränderung von Ausgaben- und Finanzierungsplänen abgewickelt. Geförderte Organisationen wirken mit an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und bringen sich aktiv in der Evaluation ein.
Im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erklärt der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin, dass die DSEE Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgeben und den Namen der geförderten Organisation sowie Höhe, Zweck und weitere Rahmenbedingungen der Förderung bekannt geben kann.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger willigen darüber hinaus ein, dass ausgewählte Angaben aus dem eigenen Fördervertrag an Dritte weitergegeben werden können und auch veröffentlicht werden dürfen. Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin stimmt der Weitergabe dieser Daten zu: Name und Sitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers; Ort der Vorhabendurchführung; Bezeichnung des Vorhabens; Gegenstand der Förderung; wesentlicher Inhalt des Vorhabens; Förderbetrag und Förderanteil, Förderdauer.
Mitwirkende unseres Projekts benötigen ein erweitertes Führungszeugnis. Woher bekommt man es?
Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Bei Minderjährigen ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt.
Auf Verlangen der DSEE ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus. Die schriftliche Aufforderung ergeht von dem/der Zuwendungsempfänger:in, die in diesem Fall berechtigte Stelle für die Einsichtnahme des Führungszeugnisses ist.
Die Gebührenpflicht für das Einholen des erweiterten Führungszeugnisses entfällt, wenn das Zeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird und der Einsatz für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen von Freiwilligendiensten erfolgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nachgewiesen werden. Bei der Beantragung kann ein Antrag auf gebührenlose Erstellung gestellt werden, wenn der Einsatz im Rahmen von Engagement und Ehrenamt, jedoch bei einer nicht-gemeinnützigen Einrichtung, erfolgt.
Antragsvorgang
Wie kann der Antrag gestellt werden?
Für die Antragstellung nutzt ab dem 20. Juli 2022 bitte ausschließlich das digitale Förderportal der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE). Anträge per E-Mail oder per Post können nicht berücksichtigt werden.
Wie stelle ich einen Antrag im digitalen Förderportal der DSEE?
Um einen Antrag auf Förderung bei der DSEE stellen zu können, steht euch das digitale Förderportal zur Verfügung.
Um das Portal nutzen zu können, registriert zunächst eure Organisation im Förderportal und werden dann automatisch durch die einzelnen Schritte des Antrags geführt. Alle Schritte werden über Hilfstexte im Antragssystem erläutert.
Wenn ihr schon einmal einen Antrag bei der DSEE gestellt habt, könnt ihr ganz einfach auf euer bestehendes Nutzerkonto zugreifen und eure dort hinterlegten Dokumente und Daten weiter für den neuen Antrag nutzen. (s. Welche Unterlagen müsst ihr bei der Antragstellung einreichen?)
Wenn die Antragstellung im System abgeschlossen ist, muss der Antrag in einer automatisch generierten Kurzform ausgedruckt, rechtsgültig unterzeichnet und dann innerhalb einer Woche per Post an die DSEE gesendet werden. Ihr werden dazu vom System direkt aufgefordert. Anträge mit händischen Änderungen auf dem Antragsdokument können nicht berücksichtigt werden.
Euer Vereinsregisterauszug bzw. euer Handelsregisterauszug regelt die gültige Unterschriftsbefugnis. Die Unterschrift(en) auf eurem Antrag müssen mit den Angaben im aktuellen Registerauszug übereinstimmen. Unterschriften müssen im Original geleistet werden.
Der Antrag gilt erst dann als eingereicht, wenn er in der automatisch vom System generierten Form rechtsgültig unterschrieben aus Ausdruck bei der DSEE vorliegt.
Alle für den Antrag benötigten ergänzenden Unterlagen könnt ihr direkt im Antragssystem hinterlegen und müsst diese nicht mehr postalisch einsenden. Es ist grundsätzlich nicht möglich, Unterlagen zur Antragsstellung nachzureichen.
Bis wann können Anträge eingereicht werden?
Die Antragstellung ist vom 20. Juli 2022 bis 1. September 2022 (23.59 Uhr) möglich. Mit erfolgreicher Einreichung im Förderportal erhaltet ihr eine Eingangsbestätigung im Förderportal und per E-Mail. Euer Antrag hat ein automatisch generiertes Antragskennzeichen. Bitte reicht spätestens innerhalb einer Woche nach elektronischer Antragstellung den rechtsverbindlich unterschriebenen Antrag auf dem Postweg ein. (s. Wie stelle ich einen Antrag im digitalen Förderportal der DSEE?)
Nutzt bitte folgende Postanschrift zur finalen Einreichung eures Antrags:
Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt
Woldegker Chaussee 35
17235 Neustrelitz
Welche Unterlagen müsst ihr bei der digitalen Antragstellung einreichen?
Folgende Dokumente müssen über das digitale Förderportal je nach Rechtsform Ihrer Organisation mit eingereicht werden:
- Satzung / Gesellschaftervertrag
- Aktueller Vereinsregisterauszug / Handelsregisterauszug (nicht älter als zwei Jahre), aus dem alle vertretungsberechtigten Personen hervorgehen
- Aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes
Auf dem Postweg muss lediglich das vom Antragssystem generierte Antragsdokument unterschrieben eingereicht werden. Bitte sendet keine weiteren Unterlagen (wie z. B. Satzungen oder Freistellungsbescheide) per Post an die DSEE. Das unterzeichnete Antragsdokument muss mit dem digital generierten Dokument identisch sein. Vorgenommene Änderungen jeglicher Art im unterzeichneten Antragsdokument sind unzulässig und werden nicht weiterbearbeitet sowie von einer Zuwendung ausgeschlossen.
Was muss ein Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten?
Der Ausgaben- und Finanzierungsplan dient eurer Projektkalkulation und wird im Falle einer Förderzusage verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dieser muss alle direkt bei der Durchführung des Vorhabens entstehenden Ausgaben (Personal-, Honorar- und Sachausgaben) enthalten.
Weiterhin enthält der Ausgaben- und Finanzierungsplan Angaben über die Höhe der Eigen- und Fördermittel.
Meine Organisation ist vorsteuerabzugsberechtigt: Wie wirkt sich dies auf den Ausgaben- und Finanzierungsplan aus?
Im digitalen Förderportal werdet ihr bei der Antragsstellung gebeten, anzugeben, ob eure Organisation vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn ihr für das beantragte Projekt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes habt, dürfen nur die Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) im Ausgaben- und Finanzierungsplan eures Antrags berücksichtigt werden.
Kann eine Verwaltungsausgabenpauschale beantragt werden?
Für den Fall, dass ihr ein Projekt beantragt, in dem Mittel an andere weitergeleitet werden, ist es aufgrund des damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwandes möglich, eine Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von bis zu 5 Prozent der im Antrag genannten direkten förderfähigen Ausgaben zu beantragen.
Wenn eure Organisation einen Antrag ohne Weiterleitung von Mitteln an andere stellt, ist es in diesem Förderprogramm nicht möglich, eine Verwaltungsausgabenpauschale zu beantragen. Das bedeutet, dass alle Ausgaben im Projekt (inkl. Porto, Büromaterial usw.) mit Einzelbelegen abgerechnet werden müssen.
Was ist ein Bewilligungszeitraum/Förderzeitraum?
Das beantragte Vorhaben muss so geplant sein, dass angemessene Vor- und Nachbereitungszeiten berücksichtigt werden. Im Förderzeitraum (auch “Bewilligungszeitraum” genannt) müssen alle Arbeiten fertiggestellt und alle projektbezogenen Ausgaben getätigt werden. Bei Veranstaltungen und Aktionen umfasst das auch Ausgaben und Arbeiten zur Vorbereitung und Nachbereitung. Ende des Förderzeitraums ist spätestens der 31. Dezember 2022.
Was ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn?
Nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen Projektförderungen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Das heißt, dass mit dem beantragten Projekt erst dann begonnen werden darf, wenn der Bewilligungsbescheid (Zuwendungsbescheid) der DSEE zugegangen und bestandskräftig geworden ist.
Wichtig ist, dass vor Zustellung des Bewilligungsbescheides noch keine Zahlungen getätigt und rechtliche Verbindlichkeiten (z. B. Vertragsabschlüsse) eingegangen werden. Sollte vor Erhalt des Bewilligungsbescheides der DSEE zwingend mit den beantragten Arbeiten begonnen werden müssen (z. B. aufgrund des engen Zeitplanes) kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit der Antragstellung digital beantragt werden. Das Datum für den beantragten vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist das im Förderportal angegebene Startdatum des Projektzeitraums. Das Startdatum muss nach dem Antragsdatum liegen. Sobald die Antragsteller:innen der DSEE eine entsprechende Nachricht über das Förderportal erhalten, in dem einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zum beantragten Starttermin des Vorhabens zugestimmt wird, darf mit dem Vorhaben auf eigenes wirtschaftliches Risiko begonnen werden. Das bedeutet, dass trotz der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns die Möglichkeit besteht, dass das Projekt nicht gefördert werden kann.
Bitte beachtet, dass ihr bei der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns bereits den gleichen Rechtsvorschriften der Mittelverwendung unterliegt wie bei einer möglichen Genehmigung eures Antrags. Besonders sind hier die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu beachten.
Wie lange wird der Antrag bearbeitet?
Die Anträge werden formal (z. B. Rechtsform, Vollständigkeit etc.) und inhaltlich (s. Kriterien) von der DSEE geprüft. Im Falle einer Förderzusage können die Projekte in der Regel acht Wochen nach vollständiger Antragseinreichung mit der Umsetzung beginnen, müssen aber in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2022 beendet werden.
Welche Kriterien hat die DSEE, um über eine Förderung zu entscheiden?
Die DSEE prüft alle eingereichten Anträge formal und inhaltlich. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.
Die Stiftung wendet folgende inhaltliche Kriterien bei der Auswahl an:
- nachvollziehbare Projektlogik;
- Angemessenheit des Mitteleinsatzes;
- realistische Umsetzungsplanung;
- Qualität der Projekte im Hinblick auf Ziele und Wirkung;
- Stärkung von überwiegend ehrenamtlich getragenen Organisationen;
- Ermöglichung von Engagement für alle Menschen, insbesondere auch für diejenigen, die teils einen erschwerten Zugang zum Engagement haben (z. B. junge Menschen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Zuwanderungsgeschichte, Seniorinnen und Senioren, bildungsbenachteiligte Menschen);
- das Engagement ist dazu geeignet und darauf angelegt, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern und damit zur Stärkung einer inklusiven, demokratischen Gesellschaft beizutragen.
Neben diesen Kriterien wird berücksichtigt, dass die Fördermittel regional und nach Bereichen des bürgerschaftlichen Engagements und Ehrenamts sowie strukturschwachen und ländlichen Räumen angemessen verteilt werden.
Sollte das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel übersteigen, entscheidet die DSEE nach Eingangsdatum der Anträge.
Bei den genannten Bewertungskriterien handelt es sich um einen Orientierungsrahmen für die Beurteilung der eingereichten Förderanträge. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die DSEE aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus einer gewährten Zuwendung kann nicht auf eine Fortsetzung der Förderung zu gleichen oder abweichenden Konditionen geschlossen werden.
Mittelverwendung
Was ist bei Änderungen im Ausgaben- und Finanzierungsplan zu beachten?
Änderungen in den Kalkulationen während der Durchführung des Projekts sind nicht ungewöhnlich. Solange der Förderzweck weiterverfolgt wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines sogenannten Einzelansatzes (beispielsweise den Sachausgaben) Änderungen vorzunehmen.
Ausnahme: Anschaffungen und Sachverhalte, die nicht dem Zweck der Förderrichtlinie und den im Antrag beschriebenen Zielen dienen oder von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind, wie u. a. Bußgelder, Geldstrafen, Rücklagen, kalkulatorische Kosten, Steuern auf Gewinn und Ertrag, Alkohol, Zigaretten, Kosten für Abschreibung / Absetzung für Abnutzung.
Solltet ihr beabsichtigen, veranschlagte Einzelansätze (beispielsweise Honorar-, Personal- oder Sachausgaben) zu überschreiten, ist dies ohne Genehmigung bis zu einem Umfang von 20 Prozent der Summe des Einzelansatzes möglich. Dies muss jedoch kostenneutral erfolgen, d. h. in einem Einzelansatz zusätzlich ausgegebene Mittel müssen an anderer Stelle bzw. an andereren Stellen eingespart werden. Eine nachträgliche Erhöhung der Fördermittel aufgrund gestiegener Ausgaben ist nicht möglich. Übersteigt die geplante Veränderung 20 Prozent der Summe des Einzelansatzes, so ist vor Durchführung die Zustimmung der DSEE über das digitale Förderportal einzuholen. Erst nach erfolgter Bewilligung dieser Änderung darf mit der Umsetzung begonnen werden.
Was muss bei den Personalausgaben berücksichtigt werden?
Im Rahmen des Förderprogramms „EHRENAMT HILFT GEMEINSAM“ können vorhabenbezogene Personalausgaben (Aufstockung der Stundenzahl von bestehenden Mitarbeiter:innen oder Neueinstellungen) beantragt werden. Für das Projektpersonal können Ausgaben in Anlehnung an den TVÖD (Bund) höchstens bis zur Entgeltgruppe E13 TVöD (Bund) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit die Tätigkeiten im Projekt eine entsprechende Vergütung begründen und das eingesetzte Personal über die nachweisbare erforderliche Qualifikation verfügt. Wenn eure Organisation überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert wird, ist das Besserstellungsverbot zu beachten.
Das Besserstellungsverbot legt fest, dass ihr eure Mitarbeitende nicht besser vergüten dürft als vergleichbare Angestellte der Zuwendungsgeberin.
Was muss beim Kauf von Sachgegenständen bzw. der Vergabe von Honoraraufträgen beachtet werden?
Bei den bewilligten Fördergeldern handelt es sich um Steuergelder, mit denen gewissenhaft und sparsam umgegangen werden muss. Vergleicht daher grundsätzlich vor jedem Kauf und jeder Beauftragung die Preise oder das Honorar.
Ihr seid verpflichtet, bei der Auswahl der Angebote das wirtschaftlichste Angebot zu nehmen. Das wirtschaftlichste Angebot in einem Vergabeverfahren ist dasjenige mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Neben dem Preis können hier auch andere Auswahlkriterien (darunter beispielsweise Sozial- und Nachhaltigkeitsaspekte, Qualität, Lieferzeit) im Vorfeld definiert und bei der Auswahl berücksichtigt werden.
Bitte beachtet auch die Merkblätter zur Vergabe von Aufträgen, die wir euch im Förderportal unter eurem Antrag unter der Rubrik „Basisdaten“ hinterlegt haben.
Werden zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Gegenstände beschafft, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind diese gemäß Nr. 4.2 ANBest-P zu inventarisieren.
In welchem Zeitraum können die Mittel ausgegeben werden?
Alle Ausgaben müssen innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden sein. Der Bewilligungszeitraum wird mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt und ist bindend. Ausgaben, die vor oder nach dem im Bescheid genannten Zeitraum entstanden sind (insbesondere durch das Schließen von Verträgen), sind nicht förderfähig. Es darf erst nach dem bewilligten Projektstart mit dem Projekt begonnen werden, d. h. erst zu diesem Zeitpunkt dürfen Verbindlichkeiten und Verträge eingegangen werden. Abgerufene Mittel müssen innerhalb von 6 Wochen nach Zahlungseingang verausgabt oder an die DSEE zurück überwiesen werden.
Wann können die Mittel abgerufen werden?
Bitte nutzt für den Mittelabruf das digitale DSEE-Förderportal. Mittel können abgerufen werden, sobald der Zuwendungsbescheid rechtskräftig ist. Dies ist einen Monat nach Zustellung des Zuwendungsbescheids der Fall. Ihr könnt diese 31-tägige Frist verkürzen, indem ihr im Antragssystem einen Rechtsbehelfsverzicht einlegt und der DSEE das entsprechende Dokument postalisch zukommen lasst. Genaue Informationen zum Ablauf dieses Verfahrens erhaltet ihr mit der Bewilligung eures Antrags. Ihr seid an die Realisierung des Zuwendungszwecks im Bewilligungszeitraum (siehe Zuwendungsbescheid) gebunden.
Der Mittelabruf wird digital über das Förderportal eingereicht und muss anschließend innerhalb von 7 Werktagen rechtsverbindlich unterschrieben postalisch an die DSEE gesandt werden. Ihr werdet hierauf auch im Förderportal hingewiesen.
Fragen zum Mittelabruf
Ich möchte in meinem Projekt Mittel an andere weiterleiten. Bis wann muss dies spätestens erfolgen und wie hoch darf die Summe sein?
Bei der Weiterleitung von Fördermitteln, muss sichergestellt werden, dass die Mittel von der Letztempfängerin bzw. dem Letztempfänger noch bis Ende des Bewilligungszeitraums ausgegeben werden können. Bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht weitergeleitete Fördermittel müssen der DSEE unverzüglich auf das im Zuwendungsbescheid genannte Konto der DSEE zurückerstattet werden. Die Summe der bewilligten Weiterleitungen findet ihr im Zuwendungsbescheid.